Grundgesetz
Das Grundgesetz bildet die Basis für Freiheit, Gleichheit und Demokratie.
Artikel 1
Abs.1.
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Es ist die Pflicht aller Bürger, staatlichen Behörden, Bundesbehörden, Institutionen und Organisationen, diese Würde zu schützen und zu achten
Artikel 2
Abs.1.
Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, solange er die Rechte anderer nicht verletzt und weder gegen geltende Gesetze noch gegen die guten Sitten verstößt.
Abs.2.
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unantastbar
Abs.3.
Diese Rechte unterliegen den Einschränkungen durch die geltenden Gesetze.
Artikel 3
Abs.1.
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Abs.2.
Niemand darf aufgrund seines Geschlechts, seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Überzeugungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Auch eine Benachteiligung aufgrund einer Behinderung ist unzulässig.
Artikel 4
Abs.1.
Jeder Bürger hat das Recht, bei einer Strafverfolgungsbehörde eine Anzeige gegen einen anderen Bürger, eine staatliche Behörde, eine Bundesbehörde, eine öffentliche Institution, eine Organisation, ein Unternehmen oder eine sonstige Einrichtung zu erstatten, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel 5
Abs.1.
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten sowie sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung sind gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Abs.2.
Jede Berichterstattung muss den vollständigen Namen des Berichterstatters enthalten.
Abs.3.
Wahrheiten müssen als solche dargestellt werden. Vermutungen, Spekulationen oder Unwahrheiten sind entsprechend zu kennzeichnen
Abs.4.
Dieses Recht unterliegt den Beschränkungen durch die geltenden Gesetze.
Artikel 6
Abs.1.
Alle Menschen haben das Recht, sich nach Anmeldung oder mit Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Abs.2.
Für Versammlungen in öffentlichen Bereichen kann dieses Recht durch ein Gesetz eingeschränkt werden.
Abs.3.
Öffentliche Versammlungen müssen bei einer Strafverfolgungsbehörde beantragt und schriftlich von einem Leitungsmitglied genehmigt werden. Bei gerechtfertigten Gründen oder Besorgnis kann ein Antrag abgelehnt werden.
Artikel 7
Abs.1.
Der Wohnraum ist unverletzlich.
Abs.2.
Der Schutz des Hausrechts erstreckt sich darauf, dass Wohnungen oder andere Räumlichkeiten, die zum Haushalt gehören, nicht verletzt werden dürfen. Dies schließt neben privaten Wohnungen auch deren Nebenräume, wie Kellerabteile und Lagerräume, sowie betrieblich genutzte Räumlichkeiten wie Büros und klar abgegrenzte Grundstücke ein, die nicht öffentlich zugänglich sind.
Abs.3.
Um die gesetzliche Tragfähigkeit des Grundstücksrechtes durch Artikel 7 des Grundgesetzes zu gewährleisten, ist jeder Grundstücksbesitzer verpflichtet, das eigene Grundstück durch das örtliche Gericht vermessen und kartografieren zu lassen.
Abs.4.
Dieses Recht unterliegt den Beschränkungen durch die geltenden Gesetze.
Artikel 8
Abs.1.
Alle Bürger haben das Recht, Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen. Die Ausübung des Berufs kann durch Gesetze geregelt werden. Zwangsarbeit ist nur bei einer angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Artikel 9
Abs.1.
Jeder Bürger hat das Recht, ein eigenes Unternehmen zu gründen und Mitarbeiter zu beschäftigen.
Abs.2.
Die Eintragung in das Handelsregister ist für jedes rechtschaffene Unternehmen Pflicht.
Artikel 10
Abs.1.
Jedermann hat das Recht, bei einer Geldstrafe ein Existenzminimum von 10.000 US-Dollar einzubehalten.
Abs.2.
Eine Haftstrafe von mehr als 30 Haft-Einheiten muss in einer Strafvollzugsanstalt durch eine Strafvollzugsbehörde vollzogen werden.
Abs.3.
Diese Rechte unterliegen den Einschränkungen durch die geltenden Gesetze.
Artikel 11
Abs.1.
Die vom Staat San Andreas anerkannte und geltende Währung ist der US-Dollar ($)
Abs.2.
Es sind nur jene staatlichen Lizenzen gültig, die vom Staat San Andreas vergeben wurden.
Abs.3.
Jede Person, die sich kurzzeitig, langfristig oder dauerhaft im Staat San Andreas aufhält, ist verpflichtet, die hier festgeschriebenen Gesetze, Vorschriften und Regelungen zu befolgen und jederzeit zu achten.
Abs.4
Die hier festgeschriebenen Gesetze, Vorschriften und Regelungen gelten auf dem Festland des Staates San Andreas, auf der Insel Cayo Perico, auf allen umliegenden Inselgruppen sowie zu Wasser und in der Luft.
Artikel 12
Begriffserklärung:
Die Ausübung von Gewalt durch nicht-staatliche und staatliche Akteure, die damit politische, ideologische, religiöse oder geschäftliche Ziele durchsetzen möchten, gilt als terroristischer Akt.
Abs.1.
Die Entscheidung, ob eine Vereinigung oder eine Person als terroristisch eingestuft wird, erfolgt in Absprache zwischen dem Justizministerium oder dem Obersten Gerichtshof und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde.
Abs.2.
Der in Artikel 12 Abs.1 des Grundgesetzes verhängte Terroristenstatus soll die Ermittlungen und Maßnahmen der staatlichen Behörden, Bundesbehörden oder Justizämter im Fall einer terroristischen Bedrohung vereinfachen. Dazu werden die Grundrechte vollständig entzogen
Abs.3.
Wer einen in der Begriffserklärung von Artikel 12 beschriebenen terroristischen Akt vollzieht, handelt rechtswidrig und wird zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Artikel 13
Abs.1.
Öffentliche Veranstaltungen im Staat San Andreas sind waffenfreie Zonen. Ausnahmegenehmigungen für Sicherheitsdienste müssen bei der örtlichen Strafverfolgungsbehörde beantragt werden.
Abs.2.
Öffentliche Veranstaltungen auf nicht kommerziellem (privatem) Gelände müssen bei der örtlichen Strafverfolgungsbehörde angemeldet werden.
Abs.3.
Eine Versammlung vor dem Medical Department sowie dem Los Santos Police Department ist untersagt. Eine Gruppierung von sieben oder mehr Privatpersonen gilt als nicht angemeldete Versammlung.
Gesetzesvorschriften
Die Gesetzesvorschriften erörtern die Bestimmungen und Regelungen der geltenden Gesetze
§1 Keine Strafe ohne Gesetz
Abs.1.
Die Gesetzesvorschriften erörtern die Bestimmungen und Regelungen der geltenden Gesetze
§2 Begriffe
Abs.1.
Im Sinne des Gesetzes sind folgende Begriffe gültig:
Staatliche Behörden: Los Santos Police Department (LSPD), Los Santos County Sheriff’s Department (LSSD), Blaine County Sheriff’s Office (BCSO), San Andreas Department of Public Safety, San Andreas Highway Patrol (SAHP), San Andreas State Park Ranger (SASPR), San Andreas Department of Fish and Wildlife (SAFW), San Andreas State Police (SASP), San Andreas State Prison Authority (SASPA) / Department of Corrections (DOC), Los Santos Airport Police (LSAP), Los Santos Port Police (LSPP), Rockford Hills Police Department (RHPD), Del Perro Police Department (DPPD), Los Santos Park Ranger (LSPR), Los Santos Lifeguard, Los Santos Department of Parks and Recreation, City of Los Santos Traffic
Bundesbehörden: Federal Investigation Bureau (FIB), International Affairs Agency (IAA), Drug Observation Agency (DOA), National Office of Security Enforcement (NOOSE), US Department of the Interior, US National Park Service, US Forest Service, US Air Force Police, US Coast Guard, US Marshal Service
Staatliche Institutionen des öffentlichen Dienstes: San Andreas Medical Services (SAMS), Los Santos Fire Department (LSFD), Los Santos County Fire Department (LSCFD), Blaine County Fire Department (BCFD), San Andreas Department of Foresty and Fire Protection (SanFire), Los Santos County Department of Coroner, Blaine County Medical Examiner, Los Santos County Animal Care and Control
Strafverfolgungsbehörden: Los Santos Police Department (LSPD), Los Santos County Sheriff’s Department (LSSD), Blaine County Sheriff’s Office (BCSO), San Andreas Highway Patrol (SAHP), San Andreas State Police (SASP), San Andreas State Park Ranger (SASPR), San Andreas Department of Fish and Wildlife (SAFW), Los Santos Airport Police (LSAP), Los Santos Port Police (LSPP), Rockford Hills Police Department (RHPD), Del Perro Police Department (DPPD), Los Santos Park Ranger (LSPR), Federal Investigation Bureau (FIB), International Affairs Agency (IAA), Drug Observation Agency (DOA), National Office of Security Enforcement (NOOSE), San Andreas Department of Public Safety, US Department of the Interior, US National Park Service, US Air Force Police, US Coast Guard, US Marshal Service
Strafvollzugsbehörden: San Andreas State Prison Authority (SASPA) / Department of Corrections (DOC)
Justizämter: San Andreas Federal Court (SAFC) / Department of Justice (DOJ)
Beamte: Personen, die für eine staatliche Behörde, eine Bundesbehörde, eine staatliche Institution des öffentlichen Dienstes oder ein Justizamt tätig sind.
Ordnungswidrigkeit: Ein Tatbestand, der gesetzlich mit einer Geldstrafe geahndet wird.
Straftat / Verbrechen: Ein Tatbestand, der gesetzlich mit einer Haft- und/oder Geldstrafe oder einer Sanktion geahndet wird.
Feld (Gewerbe / Firmen): Bereich, auf den sich ein Gewerbe oder eine Firma spezialisiert hat.
Sperrzonen / Sperrgebiete: Gebiete oder Areale, die für die Bevölkerung überhaupt oder zeitweise nicht zugänglich sind. Es wird zwischen permanenten und temporären Sperrzonen unterschieden.
Besitz: Jegliche Besitztümer einer Person am Leib, im Fahrzeug und in den Räumen.
Eigentum: Jegliche rechtmäßigen Besitztümer (Eigentümer) einer Person am Leib, im Fahrzeug und in den Räumen.
Fahrzeug: Fortbewegungsmittel jeglicher Art (Land, See und Luft).
Befestigte Straße: Aus festen Werkstoffen bestehender Weg für Bodenfahrzeuge.
Unbefestigte Straße: Wald-, Feld- und Sandwege, die von der Allgemeinheit für Bodenfahrzeuge genutzt werden.
Unfall: Situation im Straßen-, See- oder Luftverkehr, in der es zu Personen- und/oder Sachschäden kommt.
Fahrlässig: Nicht beabsichtigtes Begehen einer Tat.
Vorsätzlich: Das Begehen einer Tat mit vollem Bewusstsein und/oder einem Motiv.
§3 Strafverfolgung
Abs.1.
Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, Straftaten zu verfolgen, auch ohne dass ein Antrag vorliegt.
Abs.2.
Ordnungswidrigkeiten müssen von Strafverfolgungsbehörden nicht ohne Antrag verfolgt werden.
Abs.3.
Strafverfolgungsbehörden haben folgende vorbehaltene Rechte und können/müssen im Sinne des Gesetzes:
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nachgehen, ahnden, verhindern und gegen diese vorgehen.
- Personen- und Verkehrskontrollen durchführen.
- Durchsuchungen des Besitzes vornehmen.
- Gegenstände beschlagnahmen und vernichten.
- Lizenzen beschlagnahmen oder zeitlich beschränken.
- Personen festnehmen.
- Verhaftungen durchführen.
- Verurteilte Personen bis zur Haftanstalt bringen.
- Personen- und Fahrzeugdaten erfassen und führen.
- In den Straßenverkehr eingreifen.
- Den Seitenstreifen und umliegendes Gelände für Verkehrsmessungen nutzen und entsprechende Messungen durchführen.
- Sonder- und Wegerechte in Anspruch nehmen.
- Verfolgungen einleiten und durchführen.
- Fahndungen initiieren und durchführen.
- Polizeiliche Führungszeugnisse erstellen und ausgeben.
- Dienstliche Ausrüstung nutzen und die Anwendung von Gewalt androhen.
- Im gesamten Staat Platzverweise für bestimmte Zeiträume erteilen, um die allgemeine Sicherheit zu gewährleisten.
- Versammlungen genehmigen und/oder auflösen.
§4 Rechte der staatlichen Behörden und Bundesbehörden
Abs.1.
Strafverfolgungsbehörden dürfen Personen bei nachweislichem und ausreichendem Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit oder im Rahmen einer polizeilichen Maßnahme festsetzen. Diese Festsetzung darf maximal 20 Minuten dauern.
Abs.2.
Die Untersuchungshaft beginnt mit dem Zeitpunkt der Einlieferung des Beschuldigten in den Zellentrakt der jeweiligen Strafverfolgungsbehörde. Sie dient dazu, den Tatbestand und den Tathergang vollständig zu überprüfen und anschließend die Strafakte zu erstellen und abzuschließen. Die Untersuchungshaft endet nach der Erstellung der Strafakte oder nach einer Dauer von 30 Minuten
Abs.3.
Strafverfolgungsbehörden dürfen Personen festnehmen, wenn ein Haftbefehl vorliegt oder eine Straftat vorliegt.
Abs.4.
Strafverfolgungsbehörden sowie Strafvollzugsbehörden dürfen bei Festnahmen und Inhaftierungen der betreffenden Personen die Rechte gemäß Fundamental Law Artikel 2 und Artikel 4 vorübergehend entziehen.
Abs.5.
Strafverfolgungsbehörden und Strafvollzugsbehörden können Personen und ihren vor Ort befindlichen Besitz (außer Grundstücken und Räumlichkeiten) durchsuchen, wenn ein Durchsuchungsbefehl vorliegt, ein begründeter Verdacht besteht, die Person festgenommen oder inhaftiert ist, Gefahr im Verzug nachweislich vorliegt oder die Person der Durchsuchung zustimmt.
Abs.6.
Strafverfolgungsbehörden können Personen, deren Besitz sowie Grundstücke und Räumlichkeiten durchsuchen, wenn ein Durchsuchungsbefehl vorliegt, Gefahr im Verzug nachweislich besteht, die Person der Durchsuchung zustimmt oder sich die Person in oder an einem öffentlichen Gebäude befindet.
Abs.7.
Bei Durchsuchungen dürfen Strafverfolgungsbehörden und Strafvollzugsbehörden alle illegalen Substanzen, nicht ordnungsgemäß geführte Waffen sowie alle der Öffentlichkeit vorbehaltenen und illegalen Gegenstände beschlagnahmen und/oder vernichten. Zudem dürfen Strafverfolgungsbehörden jederzeit bewegliche Gegenstände beschlagnahmen, wenn diese als Beweismittel für weitere Ermittlungen dienen.
Abs.8.
Im Falle einer Festnahme dürfen Strafverfolgungsbehörden alle illegalen Substanzen, Waffen, Werkzeuge, Kommunikationsgeräte, nicht lebensnotwendige Verbrauchsgegenstände sowie alle der Öffentlichkeit vorbehaltenen und illegalen Gegenstände einer Person beschlagnahmen und/oder vernichten.
Abs.9.
Bei der Inhaftierung in einer Strafvollzugsanstalt oder dem Transport zu dieser kann jeglicher leiblicher Besitz einer Person beschlagnahmt werden.
Abs.10.
Staatliche und Bundesbehörden dürfen ihre dienstliche Ausrüstung verwenden, um eine Person handlungsunfähig zu machen, wenn dies zur Sicherstellung der Sicherheit der Beamten, Bürger oder der betreffenden Person erforderlich ist. Sollte diese Notwendigkeit nicht nachweislich bestehen, ist der Beamte der Strafsache schuldig.
Abs.11.
Strafverfolgungsbehörden dürfen im Rahmen des Gesetzes oder für notwendige Ermittlungen Fahrzeuge jeglicher Art beschlagnahmen oder stilllegen. Die Kaution, die der rechtmäßige Besitzer zahlen muss, um das Fahrzeug aus der Beschlagnahmung oder Stilllegung zu befreien, beträgt die Höhe der Verfahrenskosten. Alle Abschleppkosten, die durch die Beschlagnahmung oder Stilllegung entstehen, sind vom rechtmäßigen Besitzer zu tragen.
Abs.12.
Fahrzeuge, die sich länger als einen Monat in der Stilllegung durch die Strafverfolgungsbehörden befinden, können in einer öffentlichen Auktion versteigert werden. Der Erlös aus dieser Auktion fließt in das Haushaltsbudget der Strafverfolgungsbehörde.
§5 Rechte des Beschuldigten
Abs.1.
Ein Beamter der staatlichen oder Bundesbehörden muss einem festgenommenen Beschuldigten die ihm vorgeworfenen Tatvorwürfe mitteilen, auch ohne dass eine Aufforderung dazu erfolgt.
Abs.2.
Ein Beschuldigter, der des Verbrechens beschuldigt wird, hat folgende Rechte, die nach Anlegen der Handschellen bis spätestens zur Einlieferung in eine Zelle der Strafverfolgungsbehörde oder Strafvollzugsbehörde verlesen werden müssen, ohne dass der Beschuldigte dies ausdrücklich fordert:
- Der Beschuldigte hat das Recht zu schweigen; alles, was er sagt, kann und wird vor Gericht gegen ihn verwendet werden.
- Der Beschuldigte hat das Recht auf einen staatlich anerkannten Anwalt. Falls kein Anwalt verfügbar ist, muss sich der Beschuldigte selbst verteidigen. In Abwesenheit der Judikative übernimmt die Exekutive die Rechtsprechung.
Wenn der Beschuldigte seine Rechte verstanden hat und von einem dieser Rechte Gebrauch machen möchte, muss er auf die Frage, ob er die Rechte verstanden hat, mit „Ja“ antworten. Andernfalls ist das Vorlesen der Rechte ungültig. Ein Strafverfolgungsbeamter muss die Rechte jedoch nur bis zu zweimal wiederholen, um sicherzustellen, dass diese zur Kenntnis genommen wurden.
Abs.3.
Sollten die in §6 Abs.2 erwähnten Rechte dem Beschuldigten bis zum Ablauf der Frist nicht oder fehlerhaft verlesen werden, ist der Beschuldigte umgehend freizulassen und kann nicht für seine Taten beschuldigt werden.
Abs.4.
Jeder Beschuldigte einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit hat das Recht, einen staatlich anerkannten Rechtsbeistand hinzuzuziehen, um seine Interessen zu vertreten.
Abs.5.
Ein staatlich anerkannter Anwalt muss sich gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und Justizämtern als solcher ausweisen, sobald er einen Beschuldigten vertritt.
Abs.6.
Ein Beschuldigter hat das Recht, sich mit seinem staatlich anerkannten Rechtsbeistand ohne Überwachung zu unterhalten.
Abs.7.
Die Kontaktaufnahme zum staatlich anerkannten Rechtsbeistand erfolgt über die staatlichen Behörden, Bundesbehörden oder Justizämter.
§6 Gefahr im Verzug
Abs.1.
„Gefahr im Verzug“ bezeichnet eine unmittelbare Gefahr, dass Personen gefährdet oder Beweismittel vernichtet werden. In solchen Fällen sind die Strafverfolgungsbehörden berechtigt, Räumlichkeiten und Gelände zu betreten, das Eigentum einer Person zu durchsuchen und Leibesvisitationen durchzuführen.
§7 Identitätsfeststellung
Abs.1.
Jeder Bürger des Staates San Andreas ist verpflichtet, sich gegenüber staatlichen und Bundesbehörden auszuweisen.
Abs.2.
Wer sich gegenüber einem Beamten der staatlichen oder Bundesbehörden nicht mit einer staatlich anerkannten San Andreas Identification Card ausweisen kann, muss sich einer Festsetzung durch den Beamten unterziehen, bis seine Identität festgestellt wurde.
Abs.3.
§8 Abs.2 unterliegt den Bestimmungen von §4 Abs.1.
§8 Haftung
Abs.1.
Für einen unbeweglichen Gegenstand und alle Tätigkeiten, die auf, in oder mit diesem Gegenstand durchgeführt werden, haftet der legitime Besitzer, sofern nicht die Schuld eines anderen bewiesen werden kann.
Abs.2.
Für einen beweglichen Gegenstand und alle Tätigkeiten, die auf, in oder mit diesem Gegenstand durchgeführt werden, haftet zunächst die Person, die den Gegenstand besitzt. Kann die Unschuld dieser Person nachgewiesen werden, haftet der legitime Besitzer des Gegenstandes.
Abs.3.
Ist eine illegale Tätigkeit mit einem beweglichen Gegenstand durchgeführt worden, wird der legitime Besitzer nur dann von der Schuld befreit, wenn er nachweislich vor und während der Tat nicht im Besitz des Gegenstandes war
§9 Schadensersatz
Abs.1.
Schadensersatz kann jeder verlangen, der in einer Strafsache Schäden am Körper oder an seinem legitimen Besitz erlitten hat. Zudem kann Schadensersatz verlangt werden, wenn das Recht auf ein festes Gehalt in einem Arbeitsverhältnis nicht gewährleistet wurde oder das Arbeitsverhältnis unberechtigt gekündigt wurde.
Abs.2.
Bei Schäden am Körper orientiert sich der Schadensersatz an einem Kostenvoranschlag für die Untersuchung und Behandlung des Schadens, der von einem Beamten der staatlichen Institutionen des öffentlichen Dienstes erstellt wird.
Abs.3.
Bei Schäden am legitimen Besitz orientiert sich der Schadensersatz an einem Kostenvoranschlag für die Reparatur des beschädigten Besitzes.
Abs.4.
Bei ausbleibendem festen Gehalt oder unberechtigter Kündigung des Arbeitsverhältnisses orientiert sich der Schadensersatz an der ausgebliebenen Summe.
Abs.5.
Schadensersatz kann auch für persönliche Gegenstände verlangt werden, die beschädigt wurden und einen emotionalen Wert haben.
Abs.6.
Schadensersatz kann ebenfalls für voraussichtliche weitere Verluste beantragt werden, die durch die Schädigung entstehen und durch den Schadensersatz ausgeglichen werden können.
Abs.7.
Die in §10 Abs.2 und Abs.3 genannten Kostenvoranschläge müssen von einer unabhängigen Partei erstellt werden und sind getrennt von den eigentlichen Untersuchungen, Behandlungen und Reparaturen zu betrachten.
§10 Anstiftung
Abs.1.
Anstifter ist, wer einen Täter zur Begehung einer Straftat anstiftet, drängt oder empfiehlt.
Abs.2.
Ein Anstifter wird wie der Täter selbst bestraft.
§11 Mittäterschaft
Abs.1.
Als Mittäter gilt, wer einem anderen bei dessen Gesetzesbruch Hilfe geleistet oder diesen unterstützt hat. Mittäter werden wie der Täter selbst bestraft.
Abs.2.
Wer von einer Straftat Kenntnis erhält oder diese beobachtet, ist verpflichtet, sie zu melden. Wer dies unterlässt, wird als Mittäter behandelt.
§12 Notwehr
Abs.1.
Wer eine Straftat begeht, um sich selbst oder andere vor einem rechtswidrigen Angriff zu schützen, handelt nicht rechtswidrig.
Abs.2.
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Notwehr ist die unverzügliche Anzeige des Vorfalls bei einer Strafverfolgungsbehörde.
§13 Versuch
Abs.1.
Ein Versuch einer Straftat wird der vollendeten Tat gleichgestellt.s
Abs.2.
Kann der Beschuldigte den Versuch glaubhaft darlegen, kann die Strafe gemildert werden, jedoch nicht auf einen Freispruch reduziert werden.
§14 Reue
Abs.1.
Zeigt ein Täter während der Tat Reue, kann dies zu einer Strafmilderung führen.
Abs.2.
Zeigt ein Täter Reue, indem er eine Rückzahlung bei materiellem Verlust oder Schäden vornimmt, um den Schaden des Opfers zu verringern, kann dies ebenfalls zu einer Strafmilderung führen.
§15 Unwissenheit
Abs.1.
Unwissenheit schützt nicht vor strafrechtlicher Verfolgung, Verurteilung oder Strafvollzug.
Abs.2.
Kann der Beschuldigte glaubhaft darlegen, dass er die Strafbarkeit nicht wusste, kann eine geminderte Strafe verhängt werden, jedoch kein Freispruch.
§16 Wiederholungstat
Abs.1.
Wer eine bereits begangene Tat wiederholt, kann zusätzlich zum bestehenden Strafmaß eine Strafe von zehn Haft-Einheiten erhalten. Diese Strafe kann sich bei weiteren Wiederholungen summieren.
Abs.2.
Bei einer Wiederholungstat mit einem Gegenstand des legitimen Besitzes können die Strafverfolgungsbehörden und Bundesbehörden diesen Gegenstand beschlagnahmen.
Abs.3.
Eine Wiederholungstat liegt vor, wenn dieselbe Tat innerhalb einer Woche erneut begangen wird.
§17 Strafmilderung und/oder Absehen von Strafe
Abs.1.
Eine Geld- oder Freiheitsstrafe kann gemildert oder ganz ausgesetzt werden, wenn der Täter:
⦁ durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich zur Aufdeckung einer Straftat
beigetragen hat, oder
⦁ sein Wissen so rechtzeitig freiwillig den Strafverfolgungsbehörden offenbart hat, dass eine
Straftat verhindert werden konnte.
§18 Vortäuschung einer Straftat
Abs.1.
Jede Person, die eine rechtswidrige Tat vortäuscht, wird so bestraft, als hätte sie die vorgetäuschte Tat tatsächlich begangen.
Abs.2.
Kann der Beschuldigte glaubhaft darlegen, dass er die Vortäuschung der Tat vorgenommen hat, kann dies zu einer geminderten Strafe führen, jedoch nicht zu einem Freispruch.
§19 Planen einer Straftat / einer Ordnungswidrigkeit
Abs.1.
Wer eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit plant, wird nach den Vorschriften bestraft, die für die geplante Tat oder Ordnungswidrigkeit gelten.
§20 Ersatzfreiheitsstrafe
Abs.1.
Wenn eine Person nachweislich nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um eine verhängte Geldstrafe zu bezahlen, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. (Einzelfallentscheidung, obliegt dem Department of Justice)
Abs.2.
Die Umrechnung von Geldbeträgen in Haft-Einheiten erfolgt nach der Formel:
1.000 US-Dollar ($) = eine Haft-Einheit
Die Geldstrafe wird entsprechend dieser Formel in Haft-Einheiten umgerechnet.
Abs.3.
Sollten Haft-Einheiten in Geldmittel umgerechnet werden, beträgt der Umrechnungsfaktor:
Eine Haft-Einheit entspricht 2.000 US-Dollar ($)
§21 Verjährung
Abs.1.
Ordnungswidrigkeiten unterliegen im Staate San Andreas keiner Verjährung.
Abs.2.
Straftaten unterliegen einer Verjährungsfrist von vier Wochen im Staate San Andreas.
Abs.3.
Die Straftaten Mord nach Integrity Code §14, wiederholte Tat nach Law Regulations §17, Geiselnahmen nach Integrity Code §10 und Totschlag nach Integrity Code §13 verjähren nicht.
§22 Beweispflicht
Abs.1.
Bei einer erhobenen Anklage liegt es in der Verantwortung der betroffenen Partei, das Gegenteil der Anklage zu beweisen. Das Versäumnis dieser Beweispflicht kann zu einer Annahme der Anklage führen, es sei denn, es existieren gegenteilige Beweise oder Umstände.
Gesetzesregelungen
Die Gesetzesregelung II behandelt die Vorschriften bezüglich organisiertem Verbrechen.
Titel 1: Allgemeines Gruppenverzeichnis (AGV)
Abs.1.
Personen, die eindeutig einer bestimmten Gruppierung zugeordnet werden können, werden in das Allgemeine Gruppenverzeichnis (AGV) aufgenommen. Dies erfolgt auf Grundlage nachweislicher Beweise.
Abs.2.
Um im AGV eingestuft zu werden, sind drei nachweisbare Zugehörigkeiten zur betreffenden Gruppierung erforderlich. Eine schriftliche Bestätigung durch die betroffene Person zählt als ein solcher Nachweis.
Abs.3.
Namensänderungen für im AGV eingetragene Personen können beantragt werden. Diese müssen jedoch den Exekutivbehörden gemeldet werden, um Strafvereitelungen zu vermeiden.
Abs.4.
Personen, die im AGV verzeichnet sind, dürfen keine Position in staatlichen Behörden einnehmen. Der AGV-Eintrag wird im polizeilichen Führungszeugnis vermerkt.
Abs.5.
Behörden sind verpflichtet, den im AGV eingetragenen Personen Auskunft über ihren Eintrag sowie ihren aktuellen Einstufungsgrad zu geben.
Abs.6.
Ein Eintrag im AGV kann gelöscht werden, wenn die betroffene Person nachweist, dass sie nicht länger Mitglied der angegebenen Gruppierung ist oder wenn eine Ermittlungsbehörde eindeutige Beweise vorlegt, dass die Zuordnung nicht mehr zutrifft. Ein Antrag auf Überprüfung der Eintragung kann gerichtlich gestellt werden. Bei einer Verurteilung unter einem Titel, jedoch mit glaubhaftem Nachweis der Nichtzugehörigkeit, kann dies berücksichtigt werden.
Abs.7.
Gegen die Einstufung einer kriminellen Bande oder Organisation kann beim Gericht ein Antrag auf Überprüfung der Gültigkeit der Einstufung gestellt werden, oder diese Überprüfung kann von Amtswegen eingeleitet werden
Titel 2: Einstufung einer Gruppierung als kriminelle Bande
Abs.1.
Eine Gruppierung wird als kriminelle Bande eingestuft, wenn sie im AGV vermerkt ist und bei mindestens drei gemeinsamen Straftaten (mit mindestens zwei beteiligten Personen) rechtskräftig mit Haftstrafen verurteilt wurde. Diese Straftaten dürfen nicht verjährt sein.
Abs.2.
Nach der Einstufung als kriminelle Bande haben die Exekutivbehörden erweiterte Befugnisse gegenüber den klar identifizierten Personen im AGV:
- Fahrzeuge, in denen sich zum Zeitpunkt des Antreffens Bandenmitglieder aufhalten, dürfen ohne Gefahr im Verzug durchsucht werden.
- Körperkontrollen dürfen an Personen durchgeführt werden, die gleichzeitig mit mindestens zwei Mitgliedern der Bande angetroffen wurden, um Erkennungsmerkmale für eine Einstufung zu überprüfen.
- Personendaten und -bilder (z.B. Fotos) dürfen dokumentiert werden.
- Bei außergerichtlichen Vergleichen oder Kautionen kann vereinbart werden, dass für einen bestimmten Zeitraum keine Hieb-, Stich- oder Schusswaffen mitgeführt werden dürfen.
- Personen dürfen während einer Maßnahme so lange festgehalten werden, bis diese abgeschlossen ist. Eine Haftprüfung durch einen Rechtsberater (Legal Advisor) ist möglich.
- Im Rahmen der Festsetzung eines Bandenmitglieds kann gegen die übrigen Bandenmitglieder eine Razzia durchgeführt werden, um Mittäterschaft zu überprüfen. Diese Razzia benötigt keinen richterlichen Beschluss. Das Ziel ist die Auffindung der flüchtigen Person. Fällt dabei Beweismaterial an, muss dieses innerhalb von 72 Stunden nach der Maßnahme vom leitenden Ermittler / Rechtsberater (Legal Advisor) / Richter genehmigt werden.
- Bei gemeinschaftlich begangenen Straftaten durch Bandenmitglieder werden die Vorstrafen der gesamten Bande bei der Strafzumessung berücksichtigt.
Abs.3.
Die Einstufung als kriminelle Bande gilt für zwei Wochen und verlängert sich automatisch, wenn die Bande mindestens zwei Strafbescheide, Urteile oder Vergleiche mit Haftstrafen aufweist.
Titel 3: Einstufung in eine kriminelle Organisation
Abs.1.
Ein Antrag zur Einstufung einer Gruppierung als kriminelle Organisation muss von einem Exekutivbeamten bei einem Rechtsberater (Legal Advisor) eingereicht werden.
Abs.2.
Organisierte Kriminalität umfasst die planmäßige Durchführung von Straftaten, die durch Gewinn- oder Machtstreben motiviert sind und einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind. Diese Form der Kriminalität erfordert mehr als zwei Beteiligte über mindestens zwei Wochen, unter Verwendung gewerblicher Strukturen, sowie die Anwendung von Gewalt oder Einflussnahme auf die Öffentlichkeit, Behörden oder die Wirtschaft.
Abs.3.
Für Gruppierungen, die als kriminelle Organisationen eingestuft sind, gelten folgende Regeln:
- Maßnahmen entsprechen den Regelungen für kriminelle Banden (siehe Titel 2, Absatz 2).
- Strafen gegen die Gruppierung können nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.
- Mitglieder dürfen keine Kooperation mit Personen anderer krimineller Banden haben, es sei denn, es handelt sich um zufällige Begegnungen bei öffentlichen Veranstaltungen.
- Die Exekutivbehörde muss keine Begründung für Maßnahmen gegenüber dem Betroffenen angeben, insbesondere kann auf die Miranda-Warnung verzichtet werden.
- Es besteht kein Anspruch auf staatlich finanzierten Rechtsbeistand (Pflichtverteidiger).
- Bei gemeinschaftlich begangenen Straftaten von mindestens vier aktiven AGV-Mitgliedern einer Gruppe gilt die Straftat als geplante Gruppenaktivität, und alle aktiven AGV-Mitglieder können als Mittäter
Abs.4.
Razzien gegen Personen, die im AGV geführt werden, können jederzeit ohne richterliche Zustimmung durchgeführt werden.
Gesetz zur Ahndung von Körper- und Geistesdelikten
Dieses Gesetz definiert Straftaten gegen den Körper und den Geist.
§1 Drohung
Abs.1.
Wer einen anderen bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs.2.
Dieser Paragraph stellt eine Straftat dar
§2 Nötigung
Abs.1.
Wer eine Person, im Zusammenhang mit einer Drohung, zu einer rechtswidrigen Tat
Abs.2.
Dieser Paragraph stellt eine Straftat dar
§3 Erpressung
Abs.1.
Wer einem Menschen droht, um sich oder anderen einen Vorteil zu verschaffen, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs.2.
Dieser Paragraph stellt eine Straftat dar
§4 Beleidigung
Abs.1.
Wer eine andere Person beschimpft, verspottet oder Aussagen macht, die deren Ehre verletzen, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs.2.
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
§5 Belästigung
Abs.1.
Wer eine andere Person ohne deren Zustimmung absichtlich unsittlich berührt, Handlungen ausübt, die allgemein als unsittlich betrachtet werden, oder eine Person in einer Weise durch Ton-, Bild- oder Videoaufnahmen aufnimmt, dass sie sich belästigt fühlt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs.2.
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
§6 Lärmbelästigung
Abs.1.
Wer andere durch jegliche Art von Lärm stört und diese dies als belästigend empfinden, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs.2.
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
§7 Unterlassene Hilfeleistung
Abs.1.
Jeder Bürger ist verpflichtet, einer Person in Not Hilfe zu leisten, solange dies keine Gefahr für den Helfer darstellt oder unzumutbar ist.
Abs.2.
Wer dieser Pflicht nicht nachkommt oder versucht, andere daran zu hindern, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs.3.
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
§8 Freiheitsberaubung
Abs.1.
Wer eine Person gegen ihren Willen einsperrt oder auf andere Weise ihrer Freiheit beraubt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs.2.
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
§9 Entführung
Abs.1.
Wer eine Person gegen ihren Willen ihrer Freiheit beraubt und sie verschleppt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs.2.
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
§10 Geiselnahme
Abs.1.
Wer eine Person gegen ihren Willen einsperrt oder auf andere Weise ihrer Freiheit beraubt und dadurch sich selbst oder anderen einen Vorteil verschafft, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs.2.
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
§11 Körperverletzung
Abs.1.
Wer den Körper oder das Leben einer Person angreift, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs.2.
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
§12 Schwere Körperverletzung
Abs.1.
Wer den Körper oder das Leben einer Person angreift, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs.2.
Dieser Paragraph wird angewendet, wenn bei der angegriffenen Person folgenschwere Schäden entstehen.
Abs.3.
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
§13 Totschlag
Abs.1.
Wer eine Person fahrlässig tötet (z.B. durch Herbeiführen von Bewusstlosigkeit), handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs.2.
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
§14 Versuchter Mord
Abs.1.
Wer vorsätzlich versucht, eine Person zu töten, dies jedoch ohne Erfolg bleibt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs.2.
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
§15 Mord
Abs.1.
Wer eine Person vorsätzlich tötet, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs.2.
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
Öffentlichkeits- und Wirtschaftsschutzgesetz (ÖUW)
Dieses Gesetz definiert Straftaten, die gegen gesetzliche Bestimmungen, die Öffentlichkeit oder die Wirtschaft verstoßen.
§1 Beschädigung von Staatseigentum
Abs.1
Wer Anlagen oder Gegenstände beschädigt, die im Besitz des Staates sind, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs.2
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
§2 Brandstiftung
Abs.1
Wer fremdes Eigentum in Brand setzt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs.2
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
§3 Vandalismus
Abs.1
Wer ohne Erlaubnis das Erscheinungsbild einer fremden oder staatlichen/öffentlichen Sache verändert, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs.2
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
§4 Unerlaubte Versammlungen
Abs.1
Wer sich ohne Anmeldung im öffentlichen Raum versammelt und dabei andere behindert oder belästigt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs.2
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
Abs.3
Versammlungen vor dem Medical Department und dem Los Santos Police Department sind verboten. Eine Gruppierung von sieben oder mehr Privatpersonen gilt als unangemeldete Versammlung. Diese wird mit einer Geldstrafe von $60,000 bestraft. Bei Wiederholung drohen Haftstrafen.
Abs.4
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
§5 Raubüberfall
Abs.1
Wer einen Raubüberfall begeht, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs.2
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
§6 Bewaffneter Raubüberfall
Abs.1
Wer einen Raubüberfall unter Einsatz einer Waffe begeht, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs.2
Die Strafverfolgungsbehörden sind berechtigt, im Rahmen dieses Paragraphen die Waffe zu beschlagnahmen und dauerhaft zu entziehen.
Abs.3
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
§7 Selbstjustiz
Abs.1
Wer Vergeltung für ein erlittenes Unrecht übt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs.2
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
§8 Verkauf von gestohlenen Gegenständen
Abs.1
Wer einen fremden beweglichen Gegenstand verkauft, der einem Dritten vorsätzlich entwendet wurde, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs.2
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
§9 Besitz von gestohlenen Gegenständen
Abs.1
Wer einen fremden beweglichen Gegenstand besitzt, der einem Dritten vorsätzlich entwendet wurde, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs.2
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
§10 Missachtung des Vermummungsverbotes
Abs.1
Wer in der Öffentlichkeit Kleidung trägt, die dazu bestimmt ist, das Gesicht zu verbergen und somit die Identitätsfeststellung zu erschweren, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs.2
Wer während des Fahrens Kleidung trägt, die das Gesicht verdeckt und die Identitätsfeststellung erschwert, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs.3
Beamte der staatlichen und Bundesbehörden dürfen ihre Identität durch spezielle Kleidungsstücke verbergen, wenn sie sich in einem Sondereinsatz befinden, der eine persönliche Bedrohung für den Beamten darstellt.
Abs.4
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
§11 Besitz von unregistrierten Geldmitteln
Abs.1
Wer Geldmittel besitzt, die aus illegalen oder unlauteren Tätigkeiten stammen und als Schwarzgeld gelten, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs.2
Bei der Beschlagnahmung von Schwarzgeld wird dieser Paragraph ab jeder zehn-tausendsten (10.000) Einheit erneut angewendet.
Abs.3
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
§12 Unerlaubter Chemikalienbesitz
Abs.1
Wer Chemikalien besitzt, die nachweislich zur Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs.2
Dieser Paragraph wird bei jeder zwanzigsten (20) beschlagnahmten Einheit von Chemikalien erneut angewendet.
Abs.3
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
§13 Dokumentenfälschung
Abs.1
Wer ein unechtes Dokument erstellt, verfälscht oder von einem unechten oder verfälschten Dokument Gebrauch macht, um zu täuschen, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs.2
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
Personen-, Besitz- und Unternehmensschutzgesetz (PBU)
Dieses Gesetz regelt Straftaten, die gegen die Person, den Besitz und Unternehmen gerichtet sind.
§1 Sachbeschädigung
Abs.1
Wer privaten Besitz einer anderen Person beschädigt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs.2
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
§2 Hausfriedensbruch
Abs.1
Wer unerlaubt auf fremde Grundstücke oder in fremde Räumlichkeiten eindringt, dort ohne Erlaubnis verweilt oder sich auf Aufforderung des Eigentümers nicht entfernt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs.2
Der Eigentümer eines Grundstücks oder einer Räumlichkeit hat jederzeit das Hausrecht. Dieses Hausrecht kann vom Eigentümer mündlich oder schriftlich an andere Personen übertragen werden.
Abs.3
Der Zugang zu öffentlich zugänglichen Bereichen eines privaten oder geschäftlichen Grundstücks oder von Räumlichkeiten kann durch einen Platzverweis der Person, die das Hausrecht innehat, verweigert werden.
Abs.4
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
§3 Erregung öffentlichen Ärgernisses
Abs.1
Wer in der Öffentlichkeit intime oder sexuelle Handlungen vornimmt oder anbietet, oder andere Handlungen ausführt, die im öffentlichen Raum unangebracht sind, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs.2
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
§4 Betrug
Abs.1
Wer jemanden bewusst täuscht oder in die Irre führt, wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs.2
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
§5 Einbruch
Abs.1
Wer sich durch Gewalt unautorisierten Zutritt zu einem fremden Grundstück oder in fremde Räumlichkeiten verschafft, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs.2
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
§6 Diebstahl
Abs.1
Wer einen fremden beweglichen Gegenstand mit dem Vorsatz entwendet und sich diesen selbst oder einem Dritten aneignet, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs.2
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
§7 Rufmord
Abs.1
Wer eine Tatsache über eine andere Person behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs.2
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
§8 Identitätsdiebstahl
Abs.1
Wer persönliche Daten einer Person ohne deren Erlaubnis für sich selbst oder Dritte verwendet, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs.2
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
§9 Erschleichen von Dienstleistungen
Abs.1
Wer Dienstleistungen in Anspruch nimmt oder Gegenstände erwirbt, ohne das entsprechende Entgelt zu bezahlen, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs.2
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
Staats- und Beamtenschutzgesetz (SUB)
Dieses Gesetz regelt Straftaten, die gegen Beamte und staatliche Einrichtungen gerichtet sind.
§1 Missbräuchlicher Notruf
Abs. 1
Wer die Notrufnummern oder -dienste von staatlichen Behörden, Bundesbehörden oder staatlichen Institutionen des öffentlichen Dienstes kontaktiert, ohne sich in einer echten Notsituation zu befinden, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs. 2
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
§2 Bestechung
Abs. 1
Wer Beamte der staatlichen Behörden, Bundesbehörden, staatlichen Institutionen des öffentlichen Dienstes oder der Justizämter versucht, durch Geld oder andere unethische Mittel zu bestechen, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs. 2
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
§3 Störung einer Amtshandlung
Abs. 1
Wer eine laufende Maßnahme, Amtshandlung oder Ermittlung einer staatlichen Behörde, Bundesbehörde oder staatlichen Institution des öffentlichen Dienstes durch Störverhalten behindert, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs. 2
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
§4 Störung einer Behandlung
Abs. 1
Wer eine Behandlung bei staatlichen Institutionen des öffentlichen Dienstes vorsätzlich stört und somit den Genesungsprozess der verletzten Person beeinträchtigt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs. 2
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
§5 Behinderung der Staatsgewalt
Abs. 1
Wer durch sein Handeln rechtswidrig den Ausgang eines Verfahrens der staatlichen Behörden, Bundesbehörden oder Justizämter verhindert oder beeinflusst, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs. 2
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
§6 Missachtung polizeilicher Anweisungen
Abs. 1
Wer die Anweisungen eines Beamten der staatlichen Behörden oder Bundesbehörden missachtet, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs. 2
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
§7 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Abs. 1
Wer einen Beamten der staatlichen Behörden oder Bundesbehörden durch Gewalt, Drohung oder Ignoranz an einer Amtshandlung hindert oder sich dem Beamten entzieht, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs. 2
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
§8 Tätlicher Angriff auf Beamte
Abs. 1
Wer einen Beamten der staatlichen Behörden, Bundesbehörden, staatlichen Institutionen des öffentlichen Dienstes oder der Justizämter vorsätzlich angreift, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs. 2
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
§9 Angriff auf staatliche Einrichtungen
Abs. 1
Wer gewaltsam oder mit negativer Absicht in ein Gebäude einer staatlichen Behörde, Bundesbehörde, staatlichen Institution des öffentlichen Dienstes oder eines Justizamtes eindringt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs. 2
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
§10 Flucht aus staatlichem Gewahrsam
Abs. 1
Wer aus dem Gewahrsam einer staatlichen Behörde, Bundesbehörde oder deren Einrichtungen flieht, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs. 2
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
§11 Missachtung von Sperrzonen
Abs. 1
Wer ohne ausdrückliche Genehmigung eines Beamten der staatlichen Behörden, Bundesbehörden, staatlichen Institutionen des öffentlichen Dienstes oder Justizämter eine temporäre Sperrzone betritt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs. 2
Wer ohne ausdrückliche Genehmigung eines Beamten der staatlichen Behörden, Bundesbehörden, staatlichen Institutionen des öffentlichen Dienstes oder Justizämter eine permanente Sperrzone betritt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs. 3
Temporäre Sperrzonen umfassen Bereiche, die von den staatlichen oder Bundesbehörden aufgrund einer Gefährdungslage abgesperrt wurden. Dazu zählen auch durch Absperrungen, Warnschilder oder Dienstfahrzeuge markierte Gebiete.
Abs. 4
Bei unerlaubtem Betreten, Befahren oder Befliegen von Sperrzonen kann mit einem Einsatz von Schusswaffen durch die staatlichen Behörden gerechnet werden, um Gefahr abzuwehren.
Abs. 5
Permanente Sperrzonen umfassen die folgenden Gebiete und Räumlichkeiten:
- Die Fort Zancudo Militäranlage
- Die Bolingbroke Strafanstalt
- Der USS Luxington Flugzeugträger
- Zellentrakte, Waffenkammern, Asservatenkammern und andere Sicherheitsräume der staatlichen Behörden, Bundesbehörden oder Justizämter
- Landeplätze, Dächer, geschlossene Stellplätze und Parkverbot-Bereiche der staatlichen Behörden, Bundesbehörden, staatlichen Institutionen des öffentlichen Dienstes oder Justizämter
Abs. 6
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
§12 Zahlungsverzug von staatlichen Rechnungen
Abs. 1
Staatliche Rechnungen umfassen Bußgelder oder Rechnungen, die von Strafverfolgungsbehörden, Bundesbehörden oder Justizämtern ausgestellt werden.
Abs. 2
Wer eine der in §12 Abs.1 genannten Rechnungen nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ausstellung begleicht, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe belegt. Zudem ist die betreffende Person verpflichtet, die ausstehenden Rechnungen gemäß §12 Abs.1 zu begleichen.
Abs. 3
Sollte eine Person nach Ablauf der in §12 Abs.2 genannten Frist nicht in der Lage sein, die Rechnungen zu begleichen, kann §21 des Regulation Law angewandt werden. In diesem Fall entfällt die Geldstrafe aus §12 Abs.2.
Abs. 4
Dieser Paragraph wird als Ordnungswidrigkeit behandelt.
§13 Unerlaubter Besitz staatlicher Gegenstände
Abs. 1
Wer unerlaubt Uniformen, Fahrzeuge oder andere Ausrüstungsgegenstände der staatlichen Behörden, Bundesbehörden, staatlichen Institutionen des öffentlichen Dienstes oder Justizämter besitzt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs. 2
Zu den in §13 Abs.1 genannten Gegenständen gehören:
- Schlagstöcke der staatlichen und Bundesbehörden
- Taser der staatlichen und Bundesbehörden
- Kampfpistolen der staatlichen und Bundesbehörden
- Pump-Action-Schrotflinten der staatlichen und Bundesbehörden
- Kampfgewehre der staatlichen und Bundesbehörden
- Karabinergewehre der staatlichen und Bundesbehörden
- Alle Dienstfahrzeuge der staatlichen und Bundesbehörden sowie der staatlichen Institutionen des öffentlichen Dienstes
- Uniformen, Abzeichen, Ausrüstungen und Gegenstände mit Beschriftungen oder Logos der staatlichen und Bundesbehörden, staatlichen Institutionen des öffentlichen Dienstes oder Justizämter
Abs. 3
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
§14 Amtsanmaßung
Abs. 1
Wer sich die Ausübung von Befugnissen einer staatlichen Behörde, einer Bundesbehörde, einer staatlichen Institution des öffentlichen Dienstes oder eines Justizamtes anmaßend zueignet, indem er in der Öffentlichkeit Kleidung mit entsprechenden Aufschriften oder Logos dieser Institutionen trägt, etwa "POLICE" oder "SHERIFF", oder die in den §§3, 4 und 5 des Regulation Law für die Strafverfolgung, den Strafvollzug und die Justizbehörden vorbehaltenen Rechte ausübt, ohne in den genannten Institutionen angestellt zu sein, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs. 2
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
§15 Meineid
Abs. 1
Wer vor Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle, die Eid abnimmt, einen falschen Eid schwört, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs. 2
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
Beamtenkodex
Der Beamtenkodex legt die Regelungen für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten fest, die von öffentlichen Amtsträgern begangen werden.
§1 Korruption
Abs. 1
Wer als Beamter seine eigenen oder die Handlungen anderer in Bezug auf Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verschleiert und dadurch sich selbst oder Dritte unrechtmäßig begünstigt oder Vorteile verschafft, handelt rechtswidrig. Dies wird mit einer internen Dienststrafe geahndet, die mindestens die Beendigung des Dienstverhältnisses umfasst, sowie mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs. 2
Dieser Paragraph gilt als Straftat.
§2 Strafvereitelung im Amt
Abs. 1
Beamte einer staatlichen Behörde, Bundesbehörde oder eines Justizamtes, die das Verfolgen von Straftaten verweigern, handeln rechtswidrig. Dies wird mit einer internen Dienststrafe bestraft, die mindestens eine Degradierung umfasst, sowie mit einer Geldstrafe.
Abs. 2
Dieser Paragraph gilt als Straftat.
§3 Missbrauch von Einsatzmitteln
Abs. 1
Beamte einer staatlichen oder Bundesbehörde, die Einsatzmittel ohne ausreichende Rechtfertigung verwenden, handeln rechtswidrig. Dies wird mit einer internen Dienststrafe bestraft, die mindestens eine Schulung zum korrekten Einsatz der Mittel oder eine Degradierung umfasst, insbesondere wenn Personen dadurch Schaden erlitten haben, sowie mit einer Geldstrafe.
Abs. 2
Dieser Paragraph gilt als Straftat.
§4 Verweigerung der Ausweisung eines Beamten
Abs. 1
Beamte einer staatlichen Behörde, Bundesbehörde, einer staatlichen Institution des öffentlichen Dienstes oder eines Justizamtes müssen sich bei Anforderung namentlich ausweisen können.
Abs. 2
Beamte, die auf Anforderung ihre Ausweisung verweigern, handeln rechtswidrig. Dies wird mit einer internen Dienststrafe bestraft, die mindestens eine Schulung im Umgang mit Zivilisten und zur Ausweisung von Beamten umfasst, sowie mit einer Geldstrafe.
Abs. 3
Dieser Paragraph gilt als Straftat.
§5 Missbrauch von Sonder- und Wegerechten
Abs. 1
Beamte einer staatlichen Behörde, Bundesbehörde oder staatlichen Institution des öffentlichen Dienstes, die die ihnen zustehenden Sonder- und Wegerechte gemäß Traffic Code §20 außerhalb ihrer hoheitlichen Aufgaben nutzen, handeln rechtswidrig. Solche Handlungen werden mit einer internen Dienststrafe geahndet, die mindestens eine Schulung zum Einsatz von Sonder- und Wegerechten umfasst, sowie mit einer Geldstrafe.
Abs. 2
Dieser Paragraph gilt als Straftat.
§6 Verweigerung von Dienst oder Befehlen
Abs. 1
Beamte einer staatlichen Behörde, Bundesbehörde, staatlichen Institution des öffentlichen Dienstes oder Justizamtes, die die Ausführung ihrer Pflichten verweigern, handeln rechtswidrig. Dies wird mit einer internen Dienststrafe bestraft, die mindestens eine Degradierung umfasst, sowie mit einer Geldstrafe.
Abs. 2
Eine rechtswidrige Arbeitsverweigerung liegt vor, wenn durch das Unterlassen der Arbeit die Sicherheit, das Rechtssystem, die Grundordnung oder das allgemeine Leben der Bürger erheblich beeinträchtigt wird.
Abs. 3
Eine rechtswidrige Befehlsverweigerung liegt vor, wenn ein Befehl eines ranghöheren Beamten des öffentlichen Dienstes nicht befolgt wird, es sei denn, dieser Befehl würde den Beamten in rechtlicher, physischer oder psychischer Hinsicht verletzen oder beeinträchtigen.
Abs. 4
Dieser Paragraph gilt als Straftat.
§7 Verletzung der Schweigepflicht
Abs. 1
Beamte einer staatlichen Behörde, Bundesbehörde, staatlichen Institution des öffentlichen Dienstes, eines Justizamtes oder staatlich anerkannte Rechtsanwälte, die vertrauliche Informationen oder Geheimnisse ohne Erlaubnis an unbefugte Personen weitergeben, handeln rechtswidrig. Dies wird mit einer internen Dienststrafe bestraft, die mindestens eine Degradierung umfasst, sowie mit einer Geldstrafe.
Abs. 2
Im Fall von staatlich anerkannten Rechtsanwälten wird die interne Dienststrafe gemäß §7 Abs. 1 durch eine Freiheitsstrafe ersetzt.
Abs. 3
Während Befragungen oder Anhörungen durch staatliche Behörden, Bundesbehörden oder Justizämter kann die Schweigepflicht vorübergehend aufgehoben werden, wenn dies zur Klärung eines Strafverfahrens erforderlich ist. Solche Befragungen oder Anhörungen, bei denen vertrauliche Informationen oder Geheimnisse offengelegt werden müssen, erfolgen ohne Anwesenheit der Öffentlichkeit.
Abs. 4
Dieser Paragraph gilt als Straftat.
Waffenverordnung
Die Waffenverordnung regelt die Straftaten im Zusammenhang mit dem Umgang und Gebrauch von Waffen.
Begriffserklärung
Abs. 1.
Im Rahmen dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Waffe“ einen Gegenstand, der entweder speziell für die Verursachung von Schaden oder physischer Gewalt konzipiert wurde oder so modifiziert wurde, dass er diese Funktion erfüllt. Diese Definition basiert auf dem Zweck oder der Absicht des Gegenstands.
Klasse 1
○ Einhandwaffen
○ Keine Schnellfeuerwaffen
Klasse 2
○ Zweihandwaffen
○ Schnellfeuerwaffen
Beantragung einer Waffenlizenz
Abs. 1
Die Beantragung einer Waffenlizenz der Klasse 1 erfolgt bei der örtlichen Strafverfolgungsbehörde gegen eine Gebühr von 100.000 $.
Abs. 2
Für die Beantragung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
● Lichtbildausweis
● Medizinisch-psychologisches Gesundheitszeugnis
● Polizeiliches Führungszeugnis
Abs. 3
Die Bearbeitungskosten für die erforderlichen Dokumente werden durch den US-Kongress festgelegt. Derzeit betragen die Kosten für das medizinisch-psychologische Gesundheitszeugnis 30.000 $, und für das polizeiliche Führungszeugnis 20.000 $.
§1 Besitz einer Waffe ohne gültige Lizenz
Abs. 1
Der Besitz einer Schusswaffe ohne gültige Lizenz ist rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs. 2
Bei der Durchsetzung dieses Paragraphen haben die Strafverfolgungsbehörden das Recht, die Waffe zu beschlagnahmen und dauerhaft die Waffenlizenz zu entziehen.
Abs. 3
Dieser Paragraph gilt als Straftat.
§2 Besitz einer unregistrierten Waffe
Abs. 1
Wer eine Schuss-, Hieb-, Stich- oder Wurfwaffe besitzt, die nicht ordnungsgemäß registriert ist, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs. 2
Im Rahmen der Durchsetzung dieses Paragraphen können die Strafverfolgungsbehörden die unregistrierte Waffe beschlagnahmen und dauerhaft die Waffenlizenz entziehen.
Abs. 3
Unregistrierte Waffen im Sinne dieser Verordnung sind solche, die nicht den gesetzlichen Registrierungsanforderungen entsprechen oder für die keine gültige Waffenlizenz vorliegt.
Abs. 4
Dieser Paragraph gilt als Straftat.
§3 Unberechtigter Waffengebrauch
Abs. 1
Der unberechtigte Gebrauch einer Schuss-, Hieb-, Stich- oder Wurfwaffe ist rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs. 2
Die Strafverfolgungsbehörden haben das Recht, die Waffe zu beschlagnahmen und dauerhaft die Waffenlizenz zu entziehen, wenn dieser Paragraph angewendet wird.
Abs. 3
Der Gebrauch von Waffen ist nur dann erlaubt, wenn dies gemäß Regulation Law §13 erfolgt, bei entsprechender Bedrohung durch einen Angreifer oder zur Verteidigung des eigenen Grundstücks und/oder der privaten Räumlichkeiten gegen Angreifer.
Abs. 4
Dieser Paragraph gilt als Straftat.
§4 Bedrohung mit einer Waffe
Abs. 1
Wer eine Person mit einer Schuss-, Hieb-, Stich- oder Wurfwaffe bedroht, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs. 2
Im Rahmen der Durchsetzung dieses Paragraphen können die Strafverfolgungsbehörden die Waffe beschlagnahmen und dauerhaft die Waffenlizenz entziehen.
Abs. 3
Dieser Paragraph gilt als Straftat.
§5 Unerlaubter Waffenhandel
Abs. 1
Der Verkauf oder die Übergabe von illegalen Schuss-, Hieb-, Stich- oder Wurfwaffen an andere Personen oder der Verkauf/Übergabe von legalen Schuss-, Hieb-, Stich- oder Wurfwaffen an unlizenzierte Personen ist rechtswidrig und wird mit Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs. 2
Bei der Durchsetzung dieses Paragraphen haben die Strafverfolgungsbehörden das Recht, die betreffende Waffe zu beschlagnahmen und dauerhaft die Waffenlizenz zu entziehen.
Abs. 3
Dieser Paragraph gilt als Straftat.
§6 Besitz illegaler Waffen
Abs. 1
Der Besitz einer illegalen Schuss-, Hieb-, Stich- oder Wurfwaffe ist rechtswidrig und wird mit Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs. 2
Die Strafverfolgungsbehörden haben das Recht, die illegale Waffe zu beschlagnahmen und dauerhaft die Waffenlizenz zu entziehen, wenn dieser Paragraph angewendet wird.
Abs. 3
Illegale Waffen im Sinne dieser Verordnung sind solche, die nicht von einem Ammu-Nation angeboten werden. Staatliche Waffen sind ausschließlich den staatlichen und Bundesbehörden vorbehalten.
Abs. 4
Dieser Paragraph gilt als Straftat.
§7 Besitz von Munition
Abs. 1
Der Besitz oder das Mitführen von Munition ist auf maximal 3 Magazine begrenzt, die nach dem Waffengesetz erlaubt sind oder von einem Ammu-Nation erworben werden können.
Abs. 2
Dieser Paragraph gilt als Straftat.
Abs. 3
Munition, die nicht von einem Ammu-Nation erworben werden kann, gilt als illegal.
Betäubungsmittelgesetz
Das Betäubungsmittelgesetz regelt die Straftaten im Zusammenhang mit dem Umgang und Handel von Drogen.
Begriffserklärung
Abs. 1.
Illegale Betäubungsmittel (Drogen) im Sinne dieser Verordnung sind:
● Kokain
● Methamphetamin (Meth)
● Cannabis (Weed / THC) / Joints
● Amphetamin (Speed)
Abs. 2.
Für gesundheitsdienliche, verschreibungspflichtige Medikamente gilt eine Bedarfsmenge von zwei Einheiten pro verschriebenem Medikament. Diese Menge darf nur durch ein vom Arzt verschriebenes Rezept um maximal drei weitere Einheiten erhöht werden.
§1 Anbau / Herstellung von Betäubungsmitteln
Abs. 1
Die Verwendung von Rohstoffen oder Materialien zur Herstellung oder zum Anbau der in der Begriffserklärung genannten Betäubungsmittel ist rechtswidrig und wird mit Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs. 2
Dieser Paragraph gilt als Straftat.
§2 Besitz von Betäubungsmitteln
Abs. 1
Der Besitz von Betäubungsmitteln, wie in der Begriffserklärung genannt, der die in Abs. 2 festgelegte Bedarfsmenge überschreitet, ist rechtswidrig und wird mit Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs. 2
Die Menge für die Anrechnung dieses Paragraphen erfolgt in (angefangenen) Einheiten von zwanzig.
Abs. 3
Dieser Paragraph gilt als Straftat.
§3 Handel von Betäubungsmitteln
Abs. 1
Der Verkauf oder die Übergabe der in der Begriffserklärung genannten Betäubungsmittel an andere Personen ist rechtswidrig und wird mit Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs. 2
Die Menge für die Anrechnung dieses Paragraphen erfolgt in (angefangenen) Einheiten von zwanzig.
Abs. 3
Dieser Paragraph gilt als Straftat.
§4 Drogenkonsum
Abs. 1
Der Konsum der in der Begriffserklärung genannten Betäubungsmittel ist rechtswidrig und wird mit Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs. 2
Dieser Paragraph gilt als Straftat.
Verkehrsordnung (StVO)
Die Verkehrsordnung regelt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr sowie Vorschriften für Bodenfahrzeuge.
Grundordnung
Abs. 1
Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert kontinuierliche Vorsicht und Rücksichtnahme.
Abs. 2
Jeder, der am Straßenverkehr teilnimmt, muss sich so verhalten, dass keine anderen Personen geschädigt, gefährdet oder unnötig behindert oder belästigt werden.
Abs. 3
Die StVO regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr auf dem Boden und ist daher für Fahrzeuge der Klassen "Klasse-A", "Klasse-B", "Klasse-C" sowie Motorroller gültig. Zusätzlich enthält die StVO spezifische Vorschriften für Fußgänger, Fahrräder und andere Transportmittel.
Abs. 4
Alle Bodenfahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen zwischen 20:30 und 07:00 Uhr Front- und Rücklichter eingeschaltet haben.
Abs. 5
Beim Kauf eines Bodenfahrzeugs ist der Käufer verpflichtet, dieses innerhalb von 24 Stunden anzumelden. Dabei muss ein offizielles Kennzeichen angebracht werden.
Abs. 6
Die StVO gilt sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich, sofern dieser nicht durch bauliche Maßnahmen von der Öffentlichkeit getrennt ist.
Abs. 7
Bei der Ummeldung eines Bodenfahrzeugs müssen sowohl der alte als auch der neue Besitzer anwesend sein oder es muss ein unterzeichnetes Fahrzeugübergabeformular vorliegen. Die Bestimmungen aus Abs. 5 gelten auch hier.
Abs. 8
Die Geschwindigkeitsbegrenzungen sind wie folgt geregelt:
- 50 km/h auf Parkplatzanlagen und vor öffentlichen Gebäuden
- 100 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften
- 150 km/h auf Landstraßen
- 250 km/h auf High- und Freeways
Eine Toleranz von 5 km/h über der Geschwindigkeitsgrenze ist zulässig. Auf High- und Freeways gilt eine Mindestgeschwindigkeit von 80 km/h, es sei denn, das Unterschreiten der Geschwindigkeit ist notwendig, um sich selbst oder andere nicht zu gefährden. Diese Geschwindigkeitsbegrenzungen gelten auch in geschlossenen Ortschaften auf High- und Freeways.
Abs. 9
Als geschlossene Ortschaften im Sinne des Gesetzes gelten:
- Los Santos
- Sandy Shores
- Grapeseed
- Paleto Bay
- Roxwood
- CayoPerico
Das Modifizieren von Bodenfahrzeugen ist erlaubt, solange Änderungen am Fahrwerk, den Fenstern, den Lichtanlagen oder den Auspuffanlagen ordnungsgemäß in der Fahrzeugakte dokumentiert sind. Der Einbau von Software-Chips, die die Lautstärke des Fahrzeugs oder das Fahrverhalten auf unzulässige Weise verändern, ist gesetzeswidrig.
§1 Führen eines Bodenfahrzeugs ohne gültige Lizenz
Abs. 1
Das Führen eines Bodenfahrzeugs ohne gültige Lizenz oder das Fahren eines Fahrzeugs, wenn das Führen durch eine Strafverfolgungsbehörde untersagt wurde, ist rechtswidrig. Die betreffende Person wird mit einer Geldstrafe und Verkehrspunkten bestraft.
Abs. 2
Falls keine andere fahrtaugliche Person mit gültiger Lizenz vor Ort ist, dürfen die Strafverfolgungsbehörden das Fahrzeug beschlagnahmen oder abschleppen lassen.
Abs. 3
Dieser Paragraph stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
§2 Führen eines unangemeldeten Bodenfahrzeugs
Abs. 1
Das Fahren eines unangemeldeten Bodenfahrzeugs ist rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe geahndet.
Abs. 2
Dieser Paragraph stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
§3 Geschwindigkeitsüberschreitungen
Abs. 1
Die Überschreitung in der StVO §3 Abs. 2 genannten Geschwindigkeitsgrenzen ist rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe sowie bei den Punkten 9, 11 und 13 auch mit Verkehrspunkten bestraft.
Abs. 2
Die folgenden Geschwindigkeitsüberschreitungen werden geahndet: 7. Über 50 km/h auf Parkplatzanlagen / vor öffentlichen Gebäuden, 8. Über 100 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften, 9. Über 160 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften, 10. Über 150 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften, 11. Über 190 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften, 12. Über 250 km/h auf High- und Freeways, 13. Über 290 km/h auf High- und Freeways.
Abs. 3
Für Lkw gilt innerhalb geschlossener Ortschaften eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.
§4 Straßenbenutzung durch Bodenfahrzeuge
Abs. 1
Die Missachtung des allgemeinen Rechtsfahrgebots ist rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe bestraft.
Abs. 2
Das Fahren eines Bodenfahrzeugs abseits befestigter oder unbefestigter Straßen oder unerlaubt auf einem Standstreifen ist rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe sowie Verkehrspunkten bestraft.
Abs. 3
Das Wenden bei einer durchgezogenen Mittellinie, bei einem Wendeverbotsschild oder ohne ausreichende Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer ist rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe bestraft.
Abs. 4
Das Rückwärtsfahren auf öffentlichen Straßen, abseits von Parkmanövern, ist rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe sowie Verkehrspunkten bestraft.
Abs. 5
Eine auffällige Fahrweise, wie grundloses oder aggressives Spurwechseln oder absichtliches Behindern anderer Verkehrsteilnehmer, ist rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe bestraft.
Abs. 6
Dieser Paragraph stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
§5 High- und Freewaybenutzung durch Bodenfahrzeuge
Abs. 1
Das Führen eines Bodenfahrzeugs, das nicht in der Lage ist, die Mindestgeschwindigkeit von 80 km/h auf High- und Freeways zu erreichen, ist rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe belegt.
Abs. 2
Sollte ein Fahrzeug, das die Mindestgeschwindigkeit gemäß Traffic Code §5 Abs. 1 nicht erreichen kann, auf einem High- oder Freeway unterwegs sein, dürfen die Strafverfolgungsbehörden das Fahrzeug beschlagnahmen oder abschleppen lassen.
Abs. 3
Das Rückwärtsfahren auf einem High- oder Freeway ist rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe sowie Verkehrspunkten bestraft.
Abs. 4
Das Wenden auf einem High- oder Freeway abseits von Zu- und Abfahrten, um auf die entgegengesetzte Fahrspur zu gelangen, ist rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe sowie Verkehrspunkten bestraft.
Abs. 5
Dieser Paragraph stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
§6 Verkehrszeichen Ordnung
Abs. 1
Die Bedeutungen der Verkehrszeichen gemäß diesem Gesetz sind wie folgt: Gelbe Mittellinien trennen Fahrspuren, die in unterschiedliche Richtungen verlaufen. Weiße Mittellinien trennen Fahrspuren, die in dieselbe Richtung verlaufen. Das Überqueren der Fahrbahn bei einer (doppelt) durchgezogenen Mittellinie ist unter keinen Umständen erlaubt. Bei einer gestrichelten Mittellinie ist das Überqueren der Fahrbahn gemäß den Bedingungen von Traffic Code §8 Abs. 1 erlaubt. Das Ein- und Ausfahren auf oder von einer Straße sowie das Wenden an einer Kreuzung ist bei jeder Art von Mittellinie gestattet. An „STOP“-Schildern oder Bodenmarkierungen muss das Fahrzeug vollständig anhalten. Die Weiterfahrt ist erst bei einer freien Verkehrslage erlaubt.
Abs. 2
Alle Verkehrsschilder, Bodenmarkierungen und Schilder, die den allgemeinen Verkehr regeln, sind zu beachten und einzuhalten. Die folgenden Verkehrszeichen sind im Straßenverkehr ungültig: Verkehrszeichen, die Geschwindigkeitsbegrenzungen festlegen (siehe Traffic Code Grundordnung Abs. 7). Jegliche Ampelanlagen (siehe Traffic Code §7).
Abs. 3
Beamte der staatlichen und Bundesbehörden gelten immer als vorrangiges Verkehrszeichen und sind entsprechend zu beachten.
Abs. 4
Wer die in Traffic Code §6 Abs. 1-3 genannten Verkehrszeichen missachtet oder falsch interpretiert, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe belegt.
Abs. 5
Dieser Paragraph stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
§7 Vorfahrtsordnung
Abs. 1
Die Vorfahrt wird gesetzlich wie folgt geregelt: High- und Freeways haben, abseits der Abfahrten, immer das Vorfahrtsrecht. An Kreuzungen und Einmündungen hat derjenige Vorfahrt, der von rechts kommt, sofern die Vorfahrt nicht durch Verkehrsschilder geregelt ist. Fahrzeuge, die von einer unbefestigten Straße, aus einer Gasse, von einem Gelände oder von einem Parkplatz auf eine befestigte Straße auffahren, müssen der befestigten Straße die Vorfahrt gewähren. Fahrzeuge, die eine andere Fahrbahn kreuzen, um auf eine unbefestigte Straße, in eine Gasse, auf ein Gelände oder auf einen Parkplatz zu gelangen, müssen der zu kreuzenden Fahrbahn die Vorfahrt gewähren. Einer Straße muss Vorfahrt gewährt werden, wenn diese mehr Fahrspuren aufweist als die eigene.
Abs. 2
Wer die in Traffic Code §7 Abs. 1 genannten Vorfahrtsregelungen missachtet, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe bestraft.
Abs. 3
Dieser Paragraph gilt als Ordnungswidrigkeit.
§8 Überholordnung
Abs. 1
Wer abseits einer gestrichelten Linie und einer sicheren Verkehrslage überholt oder nicht von links überholt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe sowie Verkehrspunkten bestraft.
Abs. 2
Dieser Paragraph gilt als Ordnungswidrigkeit.
§9 Halte- und Parkordnung
Abs. 1
Das Halten und Parken ist gesetzlich unzulässig: Auf Standstreifen, im Bereich von scharfen Kurven, an und auf Auf- und Abfahrten, auf Bahnübergängen und Gleisanlagen, vor, in oder auf amtlich gekennzeichneten Einsatzfahrzeugzufahrten, vor, in oder rund um Notaufnahmen, vor und in Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 10 Metern, entgegen der Fahrbahnrichtung am Straßenrand, wenn dies das Nutzen gekennzeichneter Parkflächen verhindert, auf Fußgängerwegen oder Fußgängerplätzen, wenn die Parkfläche zweckentfremdet wird, vor Hydranten, an Park- oder Halteverbotsschildern, vor, in oder auf Ein- und Ausfahrten.
Abs. 2
Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als eine Minute hält, gilt als parkend.
Abs. 3
Das Halten auf einer Straße ist nur dann gestattet, wenn Verkehrszeichen dies verlangen oder die Verkehrslage keine Weiterfahrt ermöglicht. Das Parken auf Straßen ist gesetzlich unzulässig.
Abs. 4
Das Halten und Parken an Bordsteinkanten mit roter Markierung ist verboten. Das Halten und Parken an Bordsteinkanten mit gelber Markierung ist nur für Be- und Entladen zulässig.
Abs. 5
Beim Halten und Parken an Bordsteinkanten ist sicherzustellen, dass das Fahrzeug so nah wie möglich parallel zur Bordsteinkante steht, idealerweise mit der Beifahrerseite an der Bordsteinkante und der Fahrerseite auf der Straße.
Abs. 6
Wer die in Traffic Code §9 Abs. 1-5 genannten Regelungen missachtet, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe bestraft.
Abs. 7
Sollten die Strafverfolgungsbehörden diesen Paragraphen anwenden und der Fahrzeugbesitzer nicht auffindbar sein, können die Strafverfolgungsbehörden eine Beschlagnahmung oder Abschleppung des Fahrzeugs anordnen.
Abs. 8
Dieser Paragraph gilt als Ordnungswidrigkeit.
§10 Schutzhelme
Abs. 1
Wer Motorräder oder offene drei- oder mehrrädrige Fahrzeuge ohne einen geeigneten Schutzhelm führt oder auf ihnen mitfährt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe bestraft.
Abs. 2
Dieser Paragraph gilt als Ordnungswidrigkeit.
§11 Abwendung vom Straßenverkehr
Abs. 1
Wer während der Führung eines Bodenfahrzeugs die Aufmerksamkeit nicht auf den Straßenverkehr richtet, sondern sich von anderen Mitteln ablenken lässt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe bestraft.
Abs. 2
Dieser Paragraph gilt als Ordnungswidrigkeit.
§12 Ungesicherter Transport von Gütern / Personen
Abs. 1
Wer Güter und/oder Personen ungesichert in, auf oder an einem Bodenfahrzeug transportiert, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe sowie Verkehrspunkten bestraft.
Abs. 2
Wer als ungesicherte Person bei einem gemäß Traffic Code §12 Abs. 1 beschriebenen Transport beteiligt ist, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe bestraft.
Abs. 3
Dieser Paragraph gilt als Ordnungswidrigkeit.
§13 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Abs. 1
Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr wird begangen durch:
- Zerstörung oder Beschädigung von Anlagen oder Fahrzeugen
- Schaffung von Hindernissen für andere Verkehrsteilnehmer
- Rücksichtslose Fahrweise
- Fahren gegen die Fahrrichtung
- Pervertierung des Bodenfahrzeugs von seinem eigentlichen Einsatz
- Gefährdung von Leben oder bedeutendem Eigentum anderer Personen
Abs. 2
Wer einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß Traffic Code §13 Abs. 1 ausübt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe sowie Verkehrspunkten verurteilt.
Abs. 3
Bei Anwendung dieses Paragraphen können die Strafverfolgungsbehörden eine Beschlagnahmung oder Abschleppung des Bodenfahrzeugs anordnen.
Abs. 4
Dieser Paragraph gilt als Straftat.
§14 Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln
Abs. 1
Wer ein Bodenfahrzeug unter dem Einfluss von mehr als 0,03 Promille Alkohol oder den in Narcotic Code Begriffserklärung Abs. 1 genannten Betäubungsmitteln führt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe sowie Verkehrspunkten verurteilt.
Abs. 2
Sollte der Fahrzeugführer unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehen und keine andere fahrtaugliche Person mit einer gültigen Lizenz vor Ort sein, können die Strafverfolgungsbehörden eine Beschlagnahmung oder Abschleppung des Bodenfahrzeugs anordnen.
Abs. 3
Dieser Paragraph gilt als Straftat.
§15 Unfallflucht im Straßenverkehr
Abs. 1
Nach einem Verkehrsunfall, bei dem Sach- oder Personenschäden entstehen, hat jede beteiligte Person:
- Unverzüglich zu halten
- Sich über die Unfallfolgen zu vergewissern
- Verletzten zu helfen
- Solange am Unfallort zu bleiben, bis die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde
- Einen Abschlepper, eine staatliche Behörde und ggf. eine staatliche Institution des öffentlichen Dienstes hinzuzuziehen
Abs. 2
Bei einem Unfall ist es gestattet, den Standstreifen der Fahrbahn zu nutzen.
Abs. 3
Wer sich von einer Unfallsituation gemäß Traffic Code §15 Abs. 1 entfernt, begeht Unfallflucht und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe sowie Verkehrspunkten verurteilt.
Abs. 4
Dieser Paragraph gilt als Straftat.
§16 Verkehrsuntaugliche Bodenfahrzeuge
Abs. 1
Ein Bodenfahrzeug gilt als verkehrsuntauglich, wenn:
- Es einen Motorschaden hat
- Es durch Schäden weitere Schäden an der Straße oder anderen Objekten verursacht
- Der Fahrer nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu bedienen oder es ihm schwerfällt
- Es Schäden aufweist, die andere Verkehrsteilnehmer gefährden könnten
- Es Geräusche aufweist, die die Verkehrssicherheit gefährden könnten
- Der Fahrer im Fahrzeug nicht ausreichend gesichert ist
- Es kein sichtbares und offizielles Kennzeichen des Staates San Andreas besitzt
Abs. 2
Wer trotz der Bestimmungen in Traffic Code §16 Abs. 1 ein verkehrsuntaugliches Bodenfahrzeug führt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe sowie Verkehrspunkten bestraft.
Abs. 3
Bei Anwendung dieses Paragraphen können die Strafverfolgungsbehörden eine Beschlagnahmung oder Abschleppung des Bodenfahrzeugs anordnen.
Abs. 4
Dieser Paragraph gilt als Ordnungswidrigkeit.
§17 Sonder- und Wegerechtsordnung der Bodenfahrzeuge
Abs. 1
Sonder- und Wegerechte gelten für Bodenfahrzeuge, die mit zusätzlichen Signalanlagen wie Licht- und/oder Sirenenanlagen ausgestattet sind, die sichtbar oder hörbar sind.
Abs. 2
Nur staatliche Behörden, Bundesbehörden und staatliche Institutionen des öffentlichen Dienstes sind berechtigt, rote und blaue zusätzliche Lichtanlagen zu verwenden. Zudem dürfen sie Sonder- und Wegerechte in Form von Sirenenanlagen besitzen und nutzen.
Abs. 3
Orangene oder gelbe zusätzliche Lichtanlagen dürfen von Bodenfahrzeugen verwendet werden, um auf besondere Gefahren oder Besonderheiten im Straßenverkehr oder am eigenen Fahrzeug hinzuweisen.
Abs. 4
Fahrer von Bodenfahrzeugen müssen den Fahrzeugen mit Sonder- und Wegerechten Platz schaffen. Wenn ein Fahrzeug mit Sonder- und Wegerechten erkennbar ein anderes Fahrzeug aus dem Verkehr ziehen möchte, muss der betroffene Fahrer das Fahrzeug an einer sicheren Stelle halten oder den Anweisungen der Beamten folgen, um einen Haltepunkt zu erreichen.
Abs. 5
Staatliche Behörden, Bundesbehörden und staatliche Institutionen des öffentlichen Dienstes sind von den Regelungen in Traffic Code § 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 12, 13 und 16 ausgeschlossen, wenn dies zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben dringend erforderlich ist.
Abs. 6
Bei der Anwendung von Abs. 5 müssen Licht- und/oder Sirenenanlagen eingeschaltet werden.
Abs. 7
Wer die Sonder- und Wegerechtsordnung gemäß Traffic Code §17 missachtet oder unbefugt Sonder- und Wegerechte nutzt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe verurteilt.
Abs. 8
Dieser Paragraph gilt als Ordnungswidrigkeit.
§18 Fußgängerordnung
Abs. 1
Im Straßenverkehr haben Bodenfahrzeuge Vorfahrt gegenüber Fußgängern.
Abs. 2
Es ist Fußgängern rechtswidrig, einen High- oder Freeway zu betreten.
Abs. 3
Wer als Fußgänger die Regelungen in Traffic Code §18 Abs. 1 und Abs. 2 missachtet oder Hindernisse im Straßenverkehr verursacht, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe bestraft.
Abs. 4
Dieser Paragraph gilt als Ordnungswidrigkeit.
§19 Unbestimmte Transportmittel
Abs. 1
Transportmittel, die gesetzlich nicht genau definiert sind, dürfen nur auf Fußgängerwegen geführt werden, wobei die Fußgänger zu berücksichtigen sind.
Abs. 2
Unbestimmte Transportmittel sind von der Anmeldepflicht gemäß Traffic Code Grundordnung Abs. 6 und damit von Traffic Code §2 ausgenommen.
Abs. 3
Wer ein unbestimmtes Transportmittel in Missachtung von Traffic Code §19 Abs. 1 führt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe bestraft.
Abs. 4
Dieser Paragraph gilt als Ordnungswidrigkeit.
§20 Verkehrspunkte für Bodenfahrzeuge
Abs. 1
Wer eine Gesamtanzahl von zehn Verkehrspunkten erreicht, wobei der letzte Punkt durch einen Verstoß gegen den Traffic Code vergeben wurde, erhält von den Strafverfolgungsbehörden ein einwöchiges Fahrverbot. Während dieses Zeitraums ist die Person gesetzlich nicht befugt, Bodenfahrzeuge zu führen.
Abs. 2
Nach dem Abschluss des einwöchigen Fahrverbots gemäß Abs. 1 werden die Verkehrspunkte zurückgesetzt.
Abs. 3
Wer trotz des Fahrverbots ein Bodenfahrzeug führt, handelt rechtswidrig und wird gemäß Traffic Code §1 Abs. 1 verurteilt.
Luftverkehrsordnung
Die Luftverkehrsordnung legt fest, welche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Luftverkehrs gelten, und definiert die Vorschriften für den Betrieb von Luftfahrzeugen.
Grundordnung
Abs. 1
Die Teilnahme am Luftverkehr erfordert stets höchste Vorsicht und Rücksichtnahme.
Abs. 2
Teilnehmer am Luftverkehr müssen sich so verhalten, dass andere nicht geschädigt, gefährdet oder unnötig behindert oder belästigt werden.
Abs. 3
Die Luftverkehrsordnung regelt und steuert den öffentlichen Luftverkehr und ist daher für alle Luftfahrzeugtypen wie Flugzeuge, Segelflugzeuge, Luftschiffe und Hubschrauber sowie für Landezonen, die vom Boden oder von Gebäuden ausgehen, verbindlich.
Abs. 4
Beim Erwerb eines Luftfahrzeugs ist der Käufer verpflichtet, dieses innerhalb von 24 Stunden bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde anzumelden.
Abs. 5
Bei der Ummeldung eines Luftfahrzeugs müssen beide beteiligten Parteien anwesend sein. Die Bestimmungen aus Abs. 4 gelten auch hier.
Abs. 6
Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestflughöhe für Luftfahrzeuge beträgt:
- 150 Meter (= 500 Fuß) über dem darunter liegenden Boden (z. B. Höhe des „ARCADIUS“-Turms)
§1 Führen eines Luftfahrzeugs ohne gültige Lizenz
Abs. 1
Das Führen eines Luftfahrzeugs ohne die erforderliche Lizenz oder trotz Verbot durch eine Strafverfolgungsbehörde ist rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe sowie Verkehrspunkten bestraft.
Abs. 2
Falls keine andere fahrtaugliche Person mit gültiger Lizenz vor Ort ist, kann die Strafverfolgungsbehörde die Beschlagnahmung oder Abschleppung des Luftfahrzeugs anordnen.
Abs. 3
Dieser Paragraph wird als Ordnungswidrigkeit behandelt.
§2 Führen eines unangemeldeten Luftfahrzeugs
Abs. 1
Das Führen eines unangemeldeten Luftfahrzeugs ist rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe bestraft.
Abs. 2
Dieser Paragraph wird als Ordnungswidrigkeit behandelt.
§3 Unterschreitung der Mindestflughöhe
Abs. 1
Die Unterschreitung der in Abs. 6 genannten Mindestflughöhe außerhalb eines Start- und Landemanövers an einer in §4 Abs. 1 und 2 festgelegten Landezone ist rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe sowie Verkehrspunkten bestraft.
Abs. 2
Dieser Paragraph wird als Ordnungswidrigkeit behandelt.
§4 Lande- und Startzonenordnung
Abs. 1
Das Landen oder Starten eines Hubschraubers außerhalb einer markierten Landezone, die als öffentlicher Hubschrauberlandeplatz ausgewiesen ist, ist rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe bestraft.
Abs. 2
Das Landen oder Starten eines Flugzeugs, Segelflugzeugs oder Luftschiffs außerhalb der markierten Landezonen des Los Santos International Airports, des Sandy Shores Airfields oder des McKenzie Airfields ist rechtswidrig und wird mit Freiheits- und/oder Geldstrafe sowie Verkehrspunkten geahndet.
Abs. 3
Sollte ein Luftfahrzeug außerhalb der in Abs. 1 und 2 genannten Landezonen gelandet werden, kann die Strafverfolgungsbehörde die Beschlagnahmung oder Abschleppung des Luftfahrzeugs anordnen.
Abs. 4
Das vorsätzliche Blockieren einer der in Abs. 1 und 2 genannten Landezonen ist rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe bestraft.
Abs. 5
Dieser Paragraph wird als Ordnungswidrigkeit behandelt.
§5 Überfliegen von Sperrzonen
Abs. 1
Das unerlaubte Überfliegen, Starten oder Landen in einer der in State Code §11 Abs. 3 und 4 festgelegten Sperrzonen ist rechtswidrig und wird mit Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs. 2
Dieser Paragraph wird als Ordnungswidrigkeit behandelt.
Wasserverkehrsordnung
Die Wasserverkehrsordnung legt fest, welche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Wasserverkehrs gelten und definiert die Vorschriften für den Betrieb von Wasserfahrzeugen.
Grundordnung
Abs. 1
Die Teilnahme am Wasserverkehr erfordert stets hohe Vorsicht und Rücksichtnahme.
Abs. 2
Teilnehmer am Wasserverkehr müssen sich so verhalten, dass andere nicht geschädigt, gefährdet oder unnötig behindert oder belästigt werden.
Abs. 3
Die Wasserverkehrsordnung regelt und steuert den öffentlichen Verkehr auf dem Wasser und ist daher für alle Wasserfahrzeugtypen wie Boote, Schiffe und Jetskis verbindlich.
Abs. 4
Beim Erwerb eines Wasserfahrzeugs ist der Käufer verpflichtet, dieses innerhalb von 24 Stunden bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde anzumelden.
Abs. 5
Bei der Ummeldung eines Wasserfahrzeugs müssen beide beteiligten Parteien anwesend sein. Die Bestimmungen aus Abs. 4 gelten auch hier.
Abs. 6
Die gesetzlich vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzung lautet:
- 40 km/h in Häfen, Anlegestellen und deren Zufahrten
- 20 km/h in weniger als 10 Meter breiten Kanälen
§1 Führen eines Wasserfahrzeugs ohne gültige Lizenz
Abs. 1
Das Führen eines Wasserfahrzeugs ohne die erforderliche Lizenz oder trotz Verbot durch eine Strafverfolgungsbehörde ist rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe sowie Verkehrspunkten bestraft.
Abs. 2
Falls keine andere fahrtaugliche Person mit gültiger Lizenz vor Ort ist, kann die Strafverfolgungsbehörde die Beschlagnahmung oder Abschleppung des Wasserfahrzeugs anordnen.
Abs. 3
Dieser Paragraph wird als Ordnungswidrigkeit behandelt.
§2 Führen eines unangemeldeten Wasserfahrzeugs
Abs. 1
Das Führen eines unangemeldeten Wasserfahrzeugs ist rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe bestraft.
Abs. 2
Dieser Paragraph wird als Ordnungswidrigkeit behandelt.
§3 Gewässerordnung
Abs. 1
Das Führen von Wasserfahrzeugen auf gesperrten Gewässern ist rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe sowie Verkehrspunkten bestraft.
Abs. 2
Gesperrte Gewässer im Sinne des Gesetzes sind:
Beide angrenzenden Flüsse des „Alamo Sea“, ausgenommen das Sumpfgebiet am „Fort Zancudo“
Abs. 3
Dieser Paragraph wird als Ordnungswidrigkeit behandelt.
§4 Blockierung eines Wasserkanals
Abs. 1
Das vorsätzliche Blockieren eines Wasserkanals ist rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe bestraft.
Abs. 2
Dieser Paragraph wird als Ordnungswidrigkeit behandelt.
§5 Fahrerflucht im Wasserverkehr
Abs. 1
Wer nach einem Unfall, sei es mit Personen- oder Sachschaden, den Unfallort verlässt, ohne die Gesundheit aller Beteiligten zu überprüfen, handelt rechtswidrig und wird mit Freiheits- und/oder Geldstrafe sowie Verkehrspunkten bestraft.
Abs. 2
Dieser Paragraph wird als Straftat behandelt.
§6 Sicherheitsabstand zum Land
Abs. 1
Das Unterschreiten des Mindestabstands von 80 m zu Landflächen ist rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe sowie Verkehrspunkten bestraft.
Abs. 2
Jetskis sind von dieser Regelung in dafür vorgesehenen, durch Bojen markierten Bereichen ausgenommen.
Abs. 3
Sollte es unvermeidbar sein, sich der Landfläche zu nähern oder ein Grund zur Distanzverringerung vorliegen, muss die Geschwindigkeit auf 8 km/h reduziert werden.
Abs. 4
Dieser Paragraph wird als Ordnungswidrigkeit behandelt.
Gültigkeit & Einschränkungen
Abs. 1
Die hier festgelegten Gesetze sind rechtskräftig und gelten im gesamten Gebiet des Staates San Andreas, einschließlich des Festlands und der umliegenden Inselgebiete. Alle Personen, die sich vorübergehend oder dauerhaft im Staat San Andreas (Scarface City) aufhalten, sind verpflichtet, sich an diese Gesetze zu halten und sie zu respektieren.
Abs. 2
Die durch eine Exekutivbehörde oder das Department of Justice verhängte Freiheitsstrafe darf maximal 120 Hafteinheiten betragen.
Abs. 3
Die von einer Exekutivbehörde oder dem Department of Justice verhängte Geldstrafe darf maximal 280.000 $ betragen.